Heft 05/2013 – Ab Seite 201

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Verwaltungsverfahrens- und Prozessrecht – § 80 Abs. 2 VwGO; § 89 Abs. 4 NBauO a.F. i.V.m. § 66 Abs. 1 S. 1 Nds. SOG
Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Verwaltungskosten und Kosten einer Ersatzvornahme
OVG Lüneburg (Beschl. v. 21.02.2013 – 1 ME 6/13)

1. Ein Leistungsbescheid, der sowohl die Erstattung von Verwaltungskosten als auch der Kosten der Ersatzvornahme an-ordnet, ist nur hinsichtlich der Verwaltungsgebühren und Auslagen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar.
2. Kosten der Ersatzvornahme sind keine sofort vollziehbaren öffentlichen Abgaben oder Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
3. Die Anforderung von Kosten der Ersatzvornahme auf der Grundlage des § 89 Abs. 4 NBauO i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG fällt nicht unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO.
4. Eine Frist von 2,5 Werktagen ist jedenfalls unangemessen im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO. Das gilt auch dann, wenn die Begründung des Aussetzungsantrages im Wesentlichen auf mehrere – der Antragsgegnerin bekannte – Schriftsätze verweist.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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