Wird Bargeld durch strafprozessuale oder vergleichbare Sicherstellungsmaßnahmen vereinnahmt und zur weiteren Verwahrung auf ein Konto eingezahlt, bleibt das dadurch entstandene Buchgeld tauglicher Gegenstand einer sich anschließenden polizeirechtlichen Sicherstellung nach § 26 Nds. SOG.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Jahrgang 2013, Öffentliches Recht, Heft 05/2013
Heft 05/2013 – Ab Seite 207
1,99 €
Polizeirecht – §§ 26 Nr. 1, 29, 11 Nds. SOG
Polizeirechtliche Sicherstellung eines Bargeldbetrages
OVG Lüneburg (Urteil v. 7.3.2013 – 11 LB 438/10)
incl. 19% VAT