Heft 05/2014 – Ab Seite 181

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SchuldR AT / BT / ZPO / StaatshaftungsR – §§ 328, 823, 839 BGB, § 71 Abs. 2 GVG, Art. 34 GG
Zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Abschleppunternehmers aus VSD bei hoheitlichem Abschleppen?
BGH (Urteil vom 18.02.2014 – VI ZR 383/12)

1. Beauftragt die Straßenverkehrsbehörde zur Vollstreckung des in einem Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs, so wird der Unternehmer bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich tätig.
2. Durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, auf das die §§ 276, 278, 280 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind.
3. Der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ist in einer solchen Fallkonstellation nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Verwaltungsträger und dem privaten Unternehmer geschlossenen Vertrages über das Abschleppen seines Fahrzeugs einbezogen.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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