Heft 05/2014 – Ab Seite 193

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Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte – §§ 32, 212, 222, 223, 224, 227, 231 StGB
Zum Begriff der „Schlägerei“ bei § 231 StGB
BGH (Urteil vom 19.12.2013 – 4 StR 347/13)

1. Ein Verteidigungswille oder „panische Angst“ schließen einen Tötungsvorsatz nicht von vornherein aus.
2. Das Tatbestandsmerkmal der „Schlägerei“ bei § 231 StGB setzt gegenseitige Körperverletzungen voraus, welche von mindestens drei Personen begangen werden.
3. Körperverletzungen in mehreren Zwei-Personen-Konstellationen können auch eine Schlägerei iSv § 231 StGB begründen, sofern sie bei einer Gesamtbetrachtung ein einheitliches Geschehen bilden.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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