Heft 05/2015 – Ab Seite 189

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SachenR – §§ 854, 855, 1006 BGB
Zur Reichweite der Vermutung des § 1006 BGB sowie zur Abgrenzung von § 854 und § 855 BGB
BGH (Urteil vom 30.01.2015 – V ZR 63/13)

1. § 1006 BGB findet auch dann Anwendung, wenn der Besitzer behauptet, das Eigentum im Wege der Schenkung erworben zu haben.
2. Dass ein (leitender) Angestellter über Schlüssel zu Räumen oder Nebenräumen des Arbeitgebers verfügt, dient im Allgemeinen der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und führt nicht dazu, dass er selbst als Besitzer der Räumlichkeit anzusehen ist; er ist vielmehr Besitzdiener.
3. Die tatsächliche Gewalt über Gegen-stände, die sich in den Räumen des Arbeitgebers befinden, wird nach der Verkehrsanschauung im Zweifel nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber als dem Besitzherrn zugeordnet und von dessen generellen Besitzbegründungswillen getragen; hiervon ausgenommen ist nur offenkundig persönlicher Besitz des Arbeitnehmers.

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