1. Ein Indiz für Fluchtgefahr ist auch, dass bei vorheriger Agententätigkeit für einen anderen Staat, davon ausgegangen werden kann, dass dieser Staat auch bei einer Flucht unterstützen würde.
2. Untersuchungshaft kann auch über sechs Monate aufrechterhalten werden, wenn die Ermittlungsbehörden nicht in der Lage sind, aufgrund technischer Rückständigkeit, beweiserhebliche Daten schneller aus einem Notebook zu gewinnen.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Jahrgang 2015, Strafrecht, Heft 05/2015
Heft 05/2015 – Ab Seite 199
1,99 €
Nichtvermögensdelikte / Strafprozessrecht – §§ 99, 332, 335 StGB; 112, 121 StPO
Längere U-Haft bei schwieriger Auswertung eines Notebooks
BGH (Beschluss vom 22.01.2015 – AK 34/14)
incl. 19% VAT