1. Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der den Abschluss eines Bauträgervertrags Antragende an sein Angebot länger als drei Monate gebunden ist, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn dem Antragenden ein (inhaltlich beschränktes) Lösungsrecht eingeräumt wird.
2. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Klausel unwirksam, wonach das Angebot zum Abschluss eines Bauträgervertrags durch die Erklärung des Antragenden aufschiebend bedingt ist, dass die Finanzierung gesichert hat.
3. Ein Bauträgervertrag, in dem der Verbraucher zur Umsatzsteuer optiert, um eine Umsatzsteuerrückvergütung zu erlangen, ist kein Verbrauchervertrag gemäß § 310 Abs. 3 BGB, sondern ein Unternehmervertrag gemäß § 310 Abs. 1 BGB. In einer solchen Fallgestaltung sind hohe Anforderungen an die Erschütterung der Indizwirkung eines Verstoßes gegen den § 308 Nr. 1 BGB zu stellen.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Heft 05/2016 – Ab Seite 175
1,99 €
BGB AT / SchuldR AT – §§ 145, 146, 147 Abs. 2, 308 Nr. 1, 310
Klauseln über die Bindungsfrist an ein Angebot zum Abschluss eines Bauträgervertrags
BGH (Urteil vom 26.02.2016 – V ZR 208/14)
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