1. Zur Einordnung eines Vertrags über die Betreuung eines Kindes in einer Kinderkrippe als „dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen“ im Sinne von § 627 Abs. 1 BGB.
2. Sieht ein solcher Vertrag ein ordentliches Kündigungsrecht von zwei Monaten zum Monatsende vor, so ist dies im Hinblick auf § 307 BGB unbedenklich. Es ist dann insbesondere nicht geboten, dass den Eltern (Dienstberechtigten) für die Dauer der anfänglichen Eingewöhnungsphase – im Sinne einer „Probezeit“ – ein fristloses Lösungsrecht eingeräumt wird.
3. Gemäß § 307 BGB unwirksam sind formularvertragliche Bestimmungen in Verträgen über die Betreuung eines Kindes in einer Kinderkrippe, die
a) festlegen, dass eine Kaution in erheblicher Höhe (hier: 1.000 €) als „Darlehen“ an den Betreiber der Kinderkrippe zu leisten ist;
b) die Möglichkeit eines Abzugs nach § 615 S. 2 BGB vollständig abbedingen, wobei es allerdings keinen Bedenken begegnet, wenn vereinbarte Fest- und Pauschalbeträge stets für volle Monate zu entrichten sind;
c) den Eltern eine – zumal: schadensersatzbewehrte – Pflicht auferlegen, ihr Kind regelmäßig in die Kinderkrippe zu bringen und dort betreuen zu lassen.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Heft 05/2016 – Ab Seite 186
1,99 €
SchuldR AT / BT – §§ 307, 611, 615, 627 BGB
Zur Kündigung eines Vertrags über die Betreuung eines Kindes in einer Kinderkrippe und Folgeansprüche
BGH (Urteil vom 18.02.2016 – III ZR 126/15)
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