Heft 05/2016 – Ab Seite 201

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Polizei- und Versammlungsrecht – Art. 8 GG, §§ 27a, 52 PolG BaWü, §§ 1, 15 VersG
„Schwarzer Donnerstag“ bei Stuttgart 21
VG Stuttgart (Urteil vom 18.11.2015 – 5 K 1265/14)

1. Bei der Menschenansammlung am 30. September 2010 im Mittleren Schlossgarten in Stuttgart handelte es sich um keine so genannte Verhinderungsblockade, sondern um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG. Der Schutz des Versammlungsgrundrechts entfiel nicht wegen Unfriedlichkeit.
2. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form des Wasserwerfereinsatzes ist kein Verwaltungsakt im Sinne von § 42 Abs. 1, § 113 Abs. 1 VwGO, § 35 VwVfG.
3. Ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse kann sich daraus ergeben, dass der Staat einer Menschenansammlung von vornherein den Schutz des Art. 8 GG abspricht und gegen sie mit dem Instrumentarium des allgemeinen Polizeirechts vorgeht.
4. Mit der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines nicht bestandskräftigen, erledigten Platzverweises steht zugleich die Rechtswidrigkeit der zu dessen Vollstreckung getroffenen Maßnahmen fest. Denn kraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nicht mehr der Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes rechtlich maßgeblich, sondern die Rechtslage, die ohne Geltung des gerichtlich als rechtswidrig festgestellten Verwaltungsaktes besteht (BVerwG, Urteil vom 20. November 1997 – BVerwG 5 C 1.96 -, BVerwGE 105, 370 [373]).
5. Die Sperrwirkung des Versammlungsrechts gilt nicht nur für polizeiliche Anordnungen gegenüber den Teilnehmern einer Versammlung, sondern auch für Folgemaßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur Vollstreckung einer solchen polizeilichen Anordnung.
(Leitsätze des Gerichts)

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