Heft 01/2016 – Ab Seite 27

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Vermögensdelikte – §§ 25, 242, 246, 263, 263 a, 265 a, 266, 266 b StGB
Betrugsspezifische Auslegung beim Computerbetrug
BGH (Beschluss vom 16.07.2015 – 2 StR 15/15)

1. Zur Bestimmung des Merkmals „unbefugt“ bei § 263 a StGB in Fällen der Geldabhebung bei Bankautomaten muss die betrugsspezifische Auslegung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Umstände zur Erlangung der Karte und derer bei dem Abhebevorgang erfolgen.
2. Das Merkmal ist nicht erfüllt, wenn der Abhebende die Bankkarte und Geheimnummer vom Berechtigten mit dessen Willen erlangt hat, mag die Überlassung auch auf einer Täuschung beruhen.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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