Heft 05/2017 – Ab Seite 178

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SchuldR AT / BT, FamR – §§ 273 Abs. 1, 432 Abs. 1 S. 1, 745 Abs. 2, 749 Abs. 1, 752 S. 1, 753 Abs. 1 S. 1, 1361b Abs. 3 S. 2 BGB; § 16 Abs. 2 NHintG; § 117 Abs. 2 S. 3 ZVG
Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Anspruch auf Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft
BGH (Beschluss vom 22.02.2017 – XII ZB 137/16)

1. Wird der Übererlös aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hinterlegt, weil die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über dessen Verteilung erzielen konnten, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort.
2. Allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 S. 3 ZVG führt noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft (Aufgabe von Senatsurteil FamRZ 2000, 355, 356).
3. Dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 749 Abs.1, 752 Abs. 1 S. 1 BGB können von dem anderen Teilhaber keine gemeinschaftsfremden Forderungen entgegengehalten wer-den (im Anschluss an BGHZ 199, 71).
4. Steht die Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten, enthält für die Zeit des Getrenntlebens die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB die gegen-über § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (Fortführung von BGHZ 199, 322).
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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