Heft 05/2017 – Ab Seite 201

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Verwaltungsrecht BT – §§ 3, 12 SOG HA
Gefahrenabwehrrechtliches Kontakt- und Näherungsverbot
VG Hamburg (Urteil vom 10.02.2017 – 9 K 6154/14)

1. § 12b Abs. 3 HmbSOG ist keine geeignete Rechtsgrundlage für ein gefahrenabwehrrechtliches Kontakt- und Näherungsverbot zum Schutz einer nur abstrakt beschreibbaren Personengruppe.
2. Ein gefahrenabwehrrechtliches Kontakt- und Näherungsverbot zum Schutz der Gruppe der Minderjährigen gegenüber einem Sexualstraftäter kann auf § 3 Abs. 1 HmbSOG gestützt werden.
(Leitsätze der Bearbeiter)

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