1. Die Regelung des § 1156 Satz 1 BGB ist auf die Grundschuld entsprechend anwendbar. Der Grundstückseigentümer kann daher gegenüber dem Grundschuldzessionar nicht mit einer Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Grundschuldzedenten zusteht.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Abtretung der Grundschuld unentgeltlich oder rechtsgrundlos erfolgt ist.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2018, Heft 05/2018
Heft 05/2018 – Ab Seite 181
1,99 €
SachenR / SchuldR AT / BT – §§ 1156, 406, 816 Abs. 1 S.2 BGB
Aufrechnung des Eigentümers gegenüber einem Grundschuldzessionar?
BGH (Urteil vom 23.02.2018 – V ZR 302/16)
incl. 19% VAT