Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Ehegatten kann ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S.v. § 1357 Abs. 1 BGB sein. Gleiches gilt für die Kündigung eines solchen Vertrags.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2018, Entscheidung des Monats, Heft 05/2018
Heft 05/2018 – Ab Seite 185
1,99 €
FamR – § 1357 BGB
Kündigung einer Vollkaskoversicherung als Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs
BGH (Urteil vom 28.02.2018 – XII ZR 94/17)
incl. 19% VAT