Heft 05/2018 – Ab Seite 190

1,99 

SKU 052018-190 Kategorien , ,

StraßenverkehrsR / VersR / SchuldR BT – §§ 7, 18 StVG, 115, 117 VVG, 242, 823 BGB
Direktanspruch des verletzten Diebes gegen den Haftpflichtversicherer des bestohlenen Halters?
BGH (Urteil vom 27.02.2018 – VI ZR 109/17)

Wird nach einem von zwei Mittätern begangenen Fahrzeugdiebstahl (hier: Diebstahl eines Motorrollers) der eine Täter als Beifahrer des entwendeten Fahrzeugs bei einem vom anderen Täter als Fahrer verursachten Verkehrsunfall verletzt, so ist der verletzte Täter nach § 242 BGB (unzulässige Rechtsausübung) daran gehindert, den ihm gegen den fahrenden Mittäter zustehenden Schadensersatzanspruch gemäß [§ 115 Abs. 1 S.1 Nr. 1 VVG] direkt gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des bestohlenen Halters geltend zu machen.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

Weitere Hefte