Heft 05/2019 – Ab Seite 172

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SchuldR BT – § 816 Abs. 2 BGB
Abgrenzung zwischen einer Leistung an eine Bank und der Ausnutzung ihrer Funktion als „Zahlstelle“
BGH (Urteil vom 20.03.2019 – VIII ZR 88/18)

Wird eine unter verlängertem Eigentumsvorbehalt verkaufte Photovoltaikanlage vom Eigentumsvorbehaltskäufer weiterveräußert und die hieraus diesem zustehende Kaufpreisforderung (ein zweites Mal) an seine kreditgebende Bank abgetreten, liegt in der Kaufpreiszahlung des Zweiterwerbers bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers eine Leistung an die Bank, wenn diese die Bewilligung eines für die Durchführung des Kaufvertrags erforderlichen Rangrücktritts mit einem ihr zustehenden Grundpfandrecht von der Zahlung auf ein bankeigenes Konto (CpD) abhängig macht. In einem solchen Fall kann sich die Bank nicht darauf berufen, bloße Zahlstelle gewesen zu sein.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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