1. Die chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes macht es erforderlich, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren. Staatsorgane sind daher verpflichtet, einseitig parteiergreifende Stellungnahmen zugunsten oder zulasten einzelner politischer Parteien zu unterlassen.
2. Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb findet nur statt, wenn sich der Inhaber eines Regierungsamtes in amtlicher Funktion wertend äußert. Dass ist dann der Fall, wenn er Möglichkeiten nutzt, die ihm aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen, während sie den politischen Wettbewerbern verschlossen sind.
3. Die Verpflichtung, einseitig parteiergreifende Stellungnahmen zugunsten oder zulasten politischer Parteien zu unterlassen, betrifft nur solche Äußerungen, die einen ausreichenden Bezug zu einer Partei aufweisen. Dafür ist zwar nicht erforderlich, dass eine Partei in der Äußerung explizit genannt wird. Jedoch liegt ein Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit nicht vor, wenn eine Partei von einer Äußerung weder direkt und unmittelbar noch in unmissverständlicher Weise indirekt und mittelbar betroffen wird. Auch lediglich reflexartige Wirkungen reichen nicht aus.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Heft 05/2019 – Ab Seite 201
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