Heft 05/2020 – Ab Seite 178

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SchuldR AT / BT – §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB; §§ 6 Abs. 1 und Abs. 2, 37 Abs. 1 MPG; § 7 Abs. 1 MPV
Haftung im Zusammenhang mit dem Austausch von Silikonbrustimplantaten
BGH (Urteil vom 27.02.2020 – VII ZR 151/18)

1. Die vom Hersteller P. beauftragte Benannte Stelle gemäß der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte haftet gegenüber Patientinnen, denen Silikonbrustimplantate dieses Herstellers eingesetzt wurden, nicht nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-219/15, NJW 2017, 1161; Fortführung von BGH, Urteil vom 22. Juni 2017 – VII ZR 36/14, NJW 2017, 2617).
2. Eine deliktische Haftung der Benannten Stelle gemäß der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte gegenüber den Endempfängern der Medizinprodukte ist aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen. Bei der im Medizinproduktegesetz getroffenen Regelung zum EU-Konformitätsbewertungsverfahren und den Rechten und Pflichten der Benannten Stelle bei Medizinprodukten der Klasse III in § 6 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 37 MPG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 MPV und Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG handelt es sich um ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Der Schutz der Endempfänger der Medizinprodukte soll danach nicht nur durch den Hersteller, sondern auch durch die Benannte Stelle gewährleistet werden.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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