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Heft 05/2020 – Ab Seite 193

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Nichtvermögensdelikte – §§ 211, 223, 224, 306, 306a, 306b, 306c StGB
Teilweises Zerstören eines Krankenhauses
BGH (Beschluss vom 21.01.2020 – 3 StR 392/19)

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1. Ein Gebäude ist bereits teilweise zerstört, wenn ein wesentlicher, funktionell abgrenzbarer Teil des Gebäudes nicht mehr bestimmungsgemäß nutzbar ist.
2. Ist eine gesamte Krankenstation aufgrund von brandbedingten Renovierungsarbeiten für zwei Tage vollständig nicht nutzbar, so ist ein teilweises Zerstören des Krankenhausgebäudes bereits anzunehmen.
(Leitsätze des Bearbeiters)