1. Ein Foto, das eine prominente Person zeigt und von einem breiten Publikum als Symbolbild (hier: für eine Kreuzfahrt) angesehen wird, darf – selbst in einem redaktionellen Kontext – nicht schrankenlos zur Bebilderung eines Presseartikels (hier: über ein Gewinnspiel, dessen Hauptgewinn eine Kreuzfahrt ist) genutzt werden. Der Symbolcharakter des Fotos ist vielmehr in die nach §§ 22, 23 KUG vorzunehmende umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen einzustellen.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
2. Die Zulässigkeit einer Wortberichterstattung richtet sich nicht nach denselben Maßstäben wie die einer Bildberichterstattung, weil nicht die vom Regel-Ausnahme-Prinzip der §§ 22, 23 KUG geprägte Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild eingreift, sondern der Schutzumfang des Persönlichkeitsrechts von vornherein durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen ist.
(Leitsatz des Bearbeiters)
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