1. Die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste ist angesichts ihrer in der Regel verdeckten Arbeitsweise und des damit verbundenen Risikos von Missständen von hervorragender Bedeutung. Dies gilt grundsätzlich auch im Hinblick auf den Einsatz von V-Personen.
2. Die Bundesregierung kann eine Mitwirkung an der Vernehmung eines V-Person-Führers im Untersuchungsausschuss unabhängig von einer konkreten Grundrechtsgefährdung unter Berufung auf eine Vertraulichkeitszusage verweigern, wenn Gründe des Staatswohls dies im Einzelfall zwingend erfordern. Dies kann in besonders gelagerten Sachverhalten der Fall sein, wenn allein die Zusage und Wahrung uneingeschränkter Vertraulichkeit die Arbeitsfähigkeit der Nachrichtendienste in einem bestimmten Milieu gewährleistet. Für das Vorliegen derartiger spezifischer Umstände, die die Erteilung und Wahrung einer unbeschränkten Vertraulichkeitszusage rechtfertigen, bedarf es einer besonderen vorherigen Begründung.
(Leitsätze des Gerichts)
Heft 05/2021 – Ab Seite 201
1,99 €
Verfassungsrecht – Art. 44 GG
Untersuchungsausschuss zum Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt
BVerfG (Beschluss vom 16.12.2020 – 2 BvE 4/18)
Weitere Hefte
Related products
-
Heft 02/2021
Heft 02/2021 – Ab Seite 52
1,99 €SchuldR BT – § 823 BGB
Schadensersatz für posttraumatische Belastungsstörung eines Polizeibeamten nach einem Einsatz?
BGH (Urteil vom 08.12.2020 – VI ZR 19/20) -
Heft 01/2021
Heft 01/2021 – Ab Seite 29
1,99 €Nichtvermögensdelikte – §§ 315c, 316 StGB
Trunkenheit im Verkehr bei Nutzung von E-Scootern
BayObG (Beschluss vom 24.07.2020 – 205 StRR 216/20) -
Heft 01/2021
Heft 01/2021 – Ab Seite 25
1,99 €Strafrecht AT / Vermögensdelikte – §§ 22, 23, 32, 212, 223, 224, 240, 241, 249, 250, 253, 255 StGB
Anforderungen an die Einschränkung der Notwehr wegen einer Provokation
BGH (Beschluss vom 17.06.2020 – 4 StR 658/29) -
Heft 01/2021
Heft 01/2021 – Ab Seite 12
2,99 €SchuldR BT – § 476 Abs. 2 BGB, Artt. 5, 7 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
Zur Europarechtswidrigkeit des letzten Halbsatzes von § 476 Abs. 2 BGB und deren Konsequenzen
BGH (Urteil vom 18.11.2020 – VIII ZR 78/20)