1. Die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste ist angesichts ihrer in der Regel verdeckten Arbeitsweise und des damit verbundenen Risikos von Missständen von hervorragender Bedeutung. Dies gilt grundsätzlich auch im Hinblick auf den Einsatz von V-Personen.
2. Die Bundesregierung kann eine Mitwirkung an der Vernehmung eines V-Person-Führers im Untersuchungsausschuss unabhängig von einer konkreten Grundrechtsgefährdung unter Berufung auf eine Vertraulichkeitszusage verweigern, wenn Gründe des Staatswohls dies im Einzelfall zwingend erfordern. Dies kann in besonders gelagerten Sachverhalten der Fall sein, wenn allein die Zusage und Wahrung uneingeschränkter Vertraulichkeit die Arbeitsfähigkeit der Nachrichtendienste in einem bestimmten Milieu gewährleistet. Für das Vorliegen derartiger spezifischer Umstände, die die Erteilung und Wahrung einer unbeschränkten Vertraulichkeitszusage rechtfertigen, bedarf es einer besonderen vorherigen Begründung.
(Leitsätze des Gerichts)
Heft 05/2021 – Ab Seite 201
1,99 €
Verfassungsrecht – Art. 44 GG
Untersuchungsausschuss zum Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt
BVerfG (Beschluss vom 16.12.2020 – 2 BvE 4/18)
Weitere Hefte
Ähnliche Produkte
-
Heft 02/2021
Heft 02/2021 – Ab Seite 73
1,99 €Vermögensdelikte – §§ 25, 242, 243, 244, 244a StGB
Diebstähle außerhalb der Bandenabrede
BGH (Beschluss vom 01.09.2020 – 2 StR 264/20) -
Heft 02/2021
Heft 02/2021 – Ab Seite 56
1,99 €SchuldR BT / SachenR – §§ 823 Abs. 2, 906, 1004 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB; § 121 Nr. 1 VwGO
Unterlassungsanspruch bei Verletzung des „Gebots der Rücksichtnahme“ im öffentlichen Baurecht
BGH (Urteil vom 27.11.2020 – V ZR 121/19) -
Heft 02/2021
Heft 02/2021 – Ab Seite 52
1,99 €SchuldR BT – § 823 BGB
Schadensersatz für posttraumatische Belastungsstörung eines Polizeibeamten nach einem Einsatz?
BGH (Urteil vom 08.12.2020 – VI ZR 19/20) -
Heft 01/2021
Heft 01/2021 – Ab Seite 19
2,99 €SchuldR BT / AT / BGB AT – §§ 572 Abs. 2, 123 Abs. 1, 2.Var., 313 Abs. 1, 779 BGB
Störung der Geschäftsgrundlage bei Rechtsirrtum im Falle der Vereinbarung eines Auszugstermins
BGH (Urteil vom 11.11.2020 – VIII ZR 191/18)