Heft 05/2021 – Ab Seite 207

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Verwaltungsrecht – Art. 4 Abs. 1 und 2 GG; § 46 Abs. 6 BayJAPO
Fortsetzungsfeststellungsklage bei Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin
BVerwG (Urteil vom 12.11.2020 – BVerwG 2 C 5.19)

1. Ein für das Rechtsreferendariat ausgesprochenes Kopftuchverbot, das typischerweise nur für einige Monate einen Anwendungsbereich hat, ist auch nach seiner Erledigung gerichtlich angreifbar; das für die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Fallgruppe des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs.
2. In Bayern ist erst im Jahr 2018 mit Art. 11 BayRiStAG i.V.m. Art. 57 BayAGGVG die erforderliche gesetzliche und nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2020 – 2 BvR 1333/17 – (BVerfGE 153, 1) verfassungsgemäße Grundlage dafür geschaffen worden, einer Rechtsreferendarin zu verbieten, bei der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenkontakt ein Kopftuch zu tragen.
(Leitsätze des Gerichts)

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