Heft 01/2021 – Ab Seite 6

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SchuldR AT / BT – §§ 312 c, 312 g Abs. 1, 355, 356 Abs. 3, 357 Abs. 8 S. 1, 2, 675 Abs. 1 BGB
Anwaltsvertrag als Fernabsatzvertrag
BGH (Urteil vom 19.11.2020 – IX ZR 133/19)

1. Ein Rechtsanwalt, der einen Anwaltsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen hat, muss darlegen und beweisen, dass seine Vertragsschlüsse nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen.
2. Ist ein auf ein begrenztes Rechtsgebiet spezialisierter Rechtsanwalt deutschlandweit tätig, vertritt er Mandanten aus allen Bundesländern und erhält er bis zu 200 Neuanfragen für Mandate pro Monat aus ganz Deutschland, kann dies bei einer über die Homepage erfolgenden deutschlandweiten Werbung im Zusammenhang mit dem Inhalt seines Internetauftritts für ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem sprechen.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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