1. Kann eine Hochzeitsfeier aufgrund der zu diesem Zeitpunkt zur Bekämpfung der COVID-19- Pandemie geltenden Maßnahmen nicht wie geplant durchgeführt werden, wird dem Vermieter der hierfür gemieteten Räumlichkeiten die von ihm geschuldete Leistung nicht unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil NZM 2022, 99 = Kiss 2022,46; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
2. Der Umstand, dass die Durchführung einer Hochzeitsfeier mit der geplanten Bewirtung von 70 Personen aufgrund verschiedener Regelungen in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Corona-Schutzverordnung nicht zulässig war, führt nicht zu einem Mangel des Mietgegenstands im Sinne von § 536 Abs. 1 S. 1 BGB.
3. Für einen Mieter, der Räume zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet hat, kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn die Veranstaltung aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht in der geplanten Form stattfinden kann (im Anschluss an Senatsurteil NZM 2022, 99 = Kiss 2022, 46; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
4. Bei der Prüfung, ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar und wie dem gegebenenfalls zu begegnen ist, verbietet sich eine pauschale Betrachtungsweise. Maßgeblich sind vielmehr sämtliche Umstände des Einzelfalls.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Heft 05/2022 – Ab Seite 179
1,99 €
SchuldR AT / BT – §§ 275 Abs. 1, 313 Abs. 1 und 3, 326 Abs. 1 und 5, 536 Abs. 1, 543 Abs. 1 S.1 und Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 812 Abs. 1 S. 2 BGB
Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Absage einer Hochzeitsfeier
BGH (Urteil vom 02.03.2022 – XII ZR 36/21)
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BGH (Urteil vom 30.10.2012 – VI ZR 4/12)