1. Das Merkmal des Fortbewegens mit nicht angepasster Geschwindigkeit iSv. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB legt nahe, dass die Geschwindigkeit den Erfordernissen des Straßenverkehrs anzupassen ist und kann insbesondere anhand eines Vergleichs zu § 3 Abs. 1 S. 2 StVO und § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB konkretisiert werden.
2. Der vom Gesetzgeber neu eingeführte Begriff der „höchstmöglichen“ Geschwindigkeit versteht sich schon nach seinem Wortlaut als eine „so hoch wie möglich“ erzielte Geschwindigkeit und kann an Parametern wie der Leistungsfähigkeit des Kfz, der spezifischen Verkehrssituation und den Fähigkeiten des Fahrers orientiert werden.
3. Das Absichtsmerkmal der höchstmöglichen Geschwindigkeit setzt eine die abstrakte Gefahrenlage betreffende Vergleichbarkeit mit einer Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB voraus und wird vom BGH in nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausgelegt, dass sich diese auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten auf eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke beziehen muss und sich nicht nur in der Bewältigung eines räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgangs erschöpft.
4. Das aus Art. 103 Abs. 2 GG abgeleitete Verschleifungsverbot betrifft allein die Ebene der Rechtsanwendung, weil es auf der Ebene der Rechtssetzung sein Ziel, zu verhindern, dass die vom Gesetzgeber durch die im Tatbestand verwendeten Begriffe bewirkte Eingrenzung der Strafbarkeit aufgrund einer weiten Auslegung konterkariert wird, nicht erreichen kann.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 05/2022 – Ab Seite 201
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Verfassungsrecht – § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar
BVerfG (Beschluss vom 09.02.2022 – 2 BvL 1/20)
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