1. Die polizeiliche Verbringung einer rechtmäßig in Gewahrsam genommenen Person stellt einen eigenständigen Eingriff dar, der einer gesonderten gesetzlichen Grundlage bedarf, wenn eine Würdigung der maßgeblichen Gesamtumstände des Einzelfalls ergibt, dass die Maßnahme nicht schon umfassend durch den Zweck des Gewahrsams selbst gerechtfertigt ist und die konkrete räumliche Distanz von dem Gewahrsamsort oder die Entlassungsörtlichkeit mit Beeinträchtigungen einhergehen, die ihrerseits Eingriffsqualität erreichen.
2. Die Entlassung einer rechtmäßig in Gewahrsam genommenen Person an einen abweichenden Ort, die räumlich über die Durchsetzung eines Platzverweises hinausgeht, findet ihre Rechtsgrundlage in der polizeirechtlichen Generalklausel des § 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG.
(Leitsätze des Gerichts)
Heft 05/2022 – Ab Seite 206
1,99 €
Verwaltungsrecht – § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG a.F.; § 28 Abs. 3 PolG a.F.; § 27a Abs. 1 PolG a.F.
Nochmals: Auflösung einer Blockversammlung anlässlich eines AfD-Parteitags (Teil 2)
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 18.11.2021 – 1 S 803/19)
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