1. Eine Wohnung bleibt eine Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, auch wenn ihr ehemaliger Bewohner nicht mehr lebt.
2. In einem solchen Fall liegt jedoch keine dauerhafte genutzte Privatwohnung im Sinne von § 244 Abs. 4 StGB mehr vor.
3. Wenn der Täter von dem Tod des Bewohners jedoch nichts weiß, kommt allerdings eine entsprechende Versuchsstrafbarkeit in Betracht.
4. Der versuchte schwere Wohnungseinbruchsdiebstahl und der vollendete Wohnungseinspruchsdiebstahl stehen aus Klarstellungsgründen in Tateinheit zu einander, zu behandeln nach § 52 StGB.
(Leitsätze des Bearbeiters)