Heft 06/2023 – Ab Seite 211

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SchuldR AT – §§ 305 Abs. 1 S. 1, 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 S. 1 BGB
Formularmäßige Reservierungsvereinbarung bei einem Maklervertrag
BGH (Urteil vom 20.04.2023 – I ZR 113/22)

1. Ein im Nachgang zu einem bereits bestehenden
Immobilienmaklervertrag geschlossener
Reservierungsvertrag stellt
eine der uneingeschränkten AGB-rechtlichen
Inhaltskontrolle unterliegende Nebenabrede
zum Maklervertrag dar, wenn
zwischen den beiden in Form Allgemeiner
Geschäftsbedingungen geschlossenen
Verträgen eine unmittelbare Verbindung
besteht und die Verpflichtung zum exklusiven
Vorhalten der Immobilie deshalb als
maklerrechtliche Zusatzleistung anzusehen
ist (Fortentwicklung von BGH, Urteil
vom 23. September 2010 – III ZR 21/10,
NJW 2010, 3568 [juris Rn. 10]).

2. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vereinbarte Verpflichtung eines
Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr
für das zeitlich begrenzte
exklusive Vorhalten einer Immobilie zu
seinen Gunsten stellt eine unangemessene
Benachteiligung des Kunden im
Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1
BGB dar, wenn die Rückzahlung der Reservierungsgebühr
ausnahmslos ausgeschlossen
ist und sich aus der Reservierungsvereinbarung
für den Kunden weder
nennenswerte Vorteile ergeben noch seitens
des Immobilienmaklers eine geldwerte
Gegenleistung zu erbringen ist (Bestätigung
von BGH, NJW 2010, 3568 [juris
Rn. 11 bis 17]).

(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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