1. Der Verordnungsgeber kann auch ohne veränderte tatsächliche Umstände sein Verordnungsermessen dahin ausüben, für die Zukunft ein höheres Schutzniveau für die Schutzgüter des Art. 297 Abs. 1 EGStGB anzustreben; denn auch das liegt innerhalb des Normzwecks des Art. 297 Abs. 1 EGStGB.
2. Es überschreitet die Grenzen der dem Verordnungsgeber zuzubilligenden Typisierungsbefugnis, wenn er auch bei Misch- und Kerngebieten sowie entsprechenden unbeplanten Gebieten im Innenbereich jeweils bezüglich des gesamten Gebiets pauschal und ohne Prüfung und konkrete Feststellungen im Einzelfall von einer besonderen Schutzbedürftigkeit und Sensibilität ausgeht, wie sie für die Annahme einer abstrakten Gefahr im Hinblick auf die Schutzgüter des Art. 297 Abs. 1 EGStGB erforderlich ist.
(Leitsätze des Gerichts)