1. Die von einer Bank für eine Vielzahl von Giroverträgen in dem vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltene Klausel zu einem „Verwahrentgelt“ “Privatkonten […] Entgelt für die Verwahrung von Einlagen über 10.000 EUR pro Jahr 0,50 % p.a. Freibetrag (Vom Kunden zu zahlendes Verwahrentgelt bei Neuanlage/ Neuvereinbarung ab 01.04.2020 für Einlagen über 10.000 EUR Freibetrag auf das auf dem Konto verwahrte Guthaben, das den aktuellen Freibetrag übersteigt.)” unterliegt keiner richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Sie verstößt aber gegen das Transparenzgebot und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß
§ 307 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 1 und 2 BGB unwirksam.
2. Die Einführung eines Verwahrentgelts für Guthaben auf Girokonten, die im Rahmen bestehender Giroverträge geführt werden, erfordert einen den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügenden Änderungsvertrag (Anschluss an Senatsurteil vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344 Rn. 38).
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
