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Heft 05/2025 – Ab Seite 185

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SchuldR AT – §§ 249, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, § 2 RDG
Zum Begriff des „Verzögerungsschadens“ bei der Belastung mit einer Verbindlichkeit („Konzerninkasso“)
BGH (Urteil vom 19.02.2025 – VIII ZR 138/23)

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1. Für das Vorliegen eines nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Schadens in Gestalt der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten kommt es grundsätzlich nicht auf die zwischen dem Geschädigten und dem Dritten (hier: einem Inkassounternehmen im Rahmen des sogenannten Konzerninkassos) getroffenen Vereinbarungen über die Leistungszeit und die Art und Weise der Erfüllung der Verbindlichkeit (hier: einer Inkassovergütung) an.

2. Dies gilt auch dann, wenn die vereinbarten Modalitäten – wie die Abrede, dass der Dritte hinsichtlich seiner Vergütung an Erfüllungs statt die Abtretung des diesbezüglichen Ersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger annimmt – zur Folge haben, dass der Geschädigte keinen direkten Mittelabfluss in Form einer Geldzahlung an den Dritten erleidet (im Anschluss an… BGHZ 160, 377, 378, 379, 380 ff.; …NJW 2016, 3092 Rn. 8, 12; …NJW 2023, 1718 Rn. 36, 62; …BGHZ 225, 352 Rn. 4 f. …).

3. Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen aus der Sicht des Gläubigers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig mit der Folge, dass die hierdurch verursachten Kosten nach § 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig sind (vgl. BGH, Urteile vom 17. September 2015 – IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 Rn. 9; vom 10. Juni 2020 – VIII ZR 289/19, ZIP 2020, 2068 Rn. 49; jeweils mwN).

(Amtliche Leitsätze des Gerichts)