1. Ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erteilung einer Ausnahme vom Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf eine streng geschützte Art kann im Hinblick auf das Recht auf effektiven Rechtschutz aus Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention i. V. m. Art. 47 Abs. 1 EU-GR-Charta bestehen.
2. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist im Hinblick auf eine Gefahr für die natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenwelt, hier für die Population der besonders geschützten Art Wolf (canis lupus), die von Hybriden zwischen Wolf und Hund (Wolfshybriden) in der freien Natur für den Genpool der Art Wolf ausgehen kann, unanwendbar.
3. Mit § 45a Abs. 3 BNatSchG hat der Gesetzgeber eine spezialgesetzliche Regelung getroffen, um der Gefahr für die streng geschützte Art Wolf (canis lupus),die mit der Vermischung von Haushundund Wolfsgenen einhergeht, zu begegnen.
(Leitsätze des Gerichts)
