Tritt der Veräußerer eines unterschlagenen Kraftfahrzeuges unter dem Namen des Eigentümers auf, wird Vertragspartner des Erwerbers grundsätzlich die unter fremden Namen handelnde Person und nicht der Eigentümer, sofern der Kauf sofort abgewickelt wird.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Jahrgang 2013, Zivilrecht, Heft 06/2013
Heft 06/2013 – Ab Seite 211
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BGB AT / SachenR – §§ 164, 929, 932, 935 BGB
Eigentumserwerb an unterschlagenem Kfz bei Handeln unter fremdem Namen des eingetragenen Halters
BGH (Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 92/12)
incl. 19% VAT