1. Die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) sind im öffentlichen Recht analog anwendbar. Ob die Voraussetzungen des § 679 BGB gegeben sind, ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung etwa widerstreitender öffentlicher Belange zu beurteilen.
2. Zur Bereitstellung der für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Lehrmittel und zur Tragung der dafür anfallenden Kosten ist in Nordrhein-Westfalen gemäß §§ 79, 92 Abs. 3, 94 Abs. 1 SchulG NRW der Schulträger verpflichtet. Darunter fallen auch die von Lehrkräften zu verwendenden Schulbücher.
3. Der daneben bestehenden Pflicht des Dienstherrn, dem Beamten die für die Dienstausübung erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, wird vor diesem Hintergrund im Allgemeinen dadurch genügt, dass der Dienstherr auf den Schulträger dahin einwirkt, dem Beamten die notwendigen Lehrmittel zur Verfügung zu stellen.
4. Kommt der Schulträger seiner Bereitstellungspflicht nicht nach, darf der Beamte in aller Regel nicht ohne Weiteres zur Selbsthilfe greifen und eine Ersatzbeschaffung vornehmen. Unter besonderen Umständen kann allerdings die primäre Ausstattungspflicht des Dienstherrn wieder aufleben und ein Selbsteintrittsrecht sowie ein Erstattungsanspruch des Beamten gegen den Dienstherrn gegeben sein.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Heft 06/2013 – Ab Seite 244
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Staatshaftungs- und Schulrecht – §§ 677 ff. BGB analog, §§ 30, 79, 92, 94 SchulG NRW
Kostenerstattung für die Beschaffung von Schulbüchern
OVG Münster (Urteil vom 14.03.2013 – 6 A 1760/11)
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