Heft 06/2014 – Ab Seite 219

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SchuldR AT / BT – §§ 249, 280, 546 BGB
Zum Schadensbegriff iRd § 249 BGB bei Verlust eines Wohnungsschlüssels durch den Mieter
BGH (Urteil vom 05.03.2014 – VIII ZR 205/13)

Der Verlust eines zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssels führt bei einer gebotenen wertenden Betrachtung nicht zu einer – über die Einbuße des verlorenen Schlüssels hinausgehende – Beeinträchtigung der Sachsubstanz der Schließanlage, stellt demzufolge keine Sachbeschädigung iSd § 249 Abs. 2 S.1 BGB dar.
(Nichtamtlicher Leitsatz des Bearbeiters)

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