Der Verlust eines zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssels führt bei einer gebotenen wertenden Betrachtung nicht zu einer – über die Einbuße des verlorenen Schlüssels hinausgehende – Beeinträchtigung der Sachsubstanz der Schließanlage, stellt demzufolge keine Sachbeschädigung iSd § 249 Abs. 2 S.1 BGB dar.
(Nichtamtlicher Leitsatz des Bearbeiters)
Zivilrecht, Jahrgang 2014, Heft 06/2014
Heft 06/2014 – Ab Seite 219
1,99 €
SchuldR AT / BT – §§ 249, 280, 546 BGB
Zum Schadensbegriff iRd § 249 BGB bei Verlust eines Wohnungsschlüssels durch den Mieter
BGH (Urteil vom 05.03.2014 – VIII ZR 205/13)
incl. 19% VAT