Übernimmt jemand im Wege der befreienden Schuldübernahme die Schuld eines anderen, deren zugrunde liegender Anspruch durch eine Vormerkung gesichert ist, und wird er zeitgleich Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts, erlischt die Vormerkung nicht. Der Schuldnerwechsel kann nicht in das Grundbuch eingetragen werden.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2014, Heft 06/2014
Heft 06/2014 – Ab Seite 224
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SchuldR AT / SachenR – §§ 415, 883, 885 BGB
Zum Schicksal einer Vormerkung bei „synchronisierter befreiender Schuldübernahme“
BGH (Beschluss vom 13.02.2014 – V ZB 88/13)
incl. 19% VAT