Der Käufer einer vermieten Wohnung kann vom Verkäufer ermächtigt werden, schon vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch und des damit verbundenen Eintritts des Käufers in die Vermieterstellung (§ 566 Abs. 1 BGB) im eigenen Namen ein Mieterhöhungsbegehren gemäß § 558a BGB zu stellen. Die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens hängt nicht davon ab, dass die Ermächtigung offen gelegt wurde.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2014, Heft 06/2014
Heft 06/2014 – Ab Seite 229
1,99 €
SchuldR BT – §§ 558a, 566 Abs. 1 BGB
Mieterhöhungsverlangen des Käufers einer vermieteten Wohnung vor Eigentumsumschreibung
BGH (Urteil vom 19.03.2014 – VIII ZR 203/13)
incl. 19% VAT