1. Der Beschwerdeführer muss vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf § 90 Abs. 2 BVerfGG von einem Rechtsmittel grundsätzlich auch dann Gebrauch machen, wenn zweifelhaft ist, ob es statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann.
2. Hat das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit – ohne hiervon zwischenzeitlich ausdrücklich abgerückt zu sein – selbst die Auffassung vertreten, dass ein Rechtsweg gegen bestimmte Maßnahmen nicht eröffnet ist, so ist der Beschwerdeführer verfassungsrechtlich dennoch verpflichtet zunächst den Rechtsweg zu erschöpfen, sofern im Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde nach der Auffassung in fachgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur ein Rechtsmittel gegen die streitgegenständliche Maßnahme nicht (mehr) offensichtlich unzulässig ist.
3. Es spricht vieles dafür, dass jedenfalls gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des Vorsitzenden Richters (§ 176 GVG) eines Landgerichts das Rechtsmittel der Beschwerde gem. § 304 Abs. 1 StPO dann statthaft ist, wenn der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden. § 181 Abs. 1 GVG enthält keinen ausdrücklichen Ausschluss der Anfechtung derartiger Anordnungen.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 06/2015 – Ab Seite 248
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Verfassungsprozessrecht – § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG, §§ 176, 181 GVG, § 304 StPO
Zum Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen
BVerfG (Beschluss vom 17.04.2015 – 1 BvR 3276/08)
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