Heft 06/2016 – Ab Seite 224

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SchuldR BT – § 648a Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 1 Nr. 2 BGB
Zum Ausschluss des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit
BGH (Urteil vom 10.03.2016 – VII ZR 214/15)

Ein Rechtsanwalt und Steuerberater, der Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten an einem Haus ausführen lässt, das in erster Linie der Deckung seines Wohnbedarfs und in untergeordnetem Umfang auch dem Betrieb seiner Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei dient, ist gemäß § 648a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 BGB nicht zur Stellung einer Sicherheit nach § 648a Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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