Heft 06/2016 – Ab Seite 243

1,99 

SKU 062016-243 Kategorien , ,

Verfassungsrecht / Presserecht – Art. 5, 82 GG, § 123 VwGO, § 4 Abs. 1 BlnPrG
Keine Auskunftspflicht des Bundespräsidenten über Prüfung auszufertigender Gesetze
OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 10.02.2016 – OVG 6 S 56.15)

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist erfolglos, da der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug an der Berichterstattung vorliegen. Hierzu bedarf es der konkreten Darlegung, warum er gerade die angefragten Auskünfte für eine effektive Presseberichterstattung benötigt.
2. Der Bundespräsident ist nicht zur Auskunftserteilung über die Vorbereitung der Ausfertigungsentscheidung einschließlich der verfassungsrechtlichen Prüfung von auszufertigenden Gesetzen verpflichtet. Die Entscheidungsfindung gehört zum Kernbereich präsidialer Eigenverantwortung, für den ein schutzwürdiges Vertraulichkeitsinteresse besteht.
(Leitsätze des Gerichts)

Weitere Hefte