Heft 06/2019 – Ab Seite 229

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SchuldR BT / FamR – §§ 528 Abs. 1, 1601, 1603 Abs. 1 BGB; § 94 Abs. 1 SGB XII
Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB im Rahmen der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt
BGH (Beschluss vom 20.02.2019 – XII ZB 364/18 und 365/18)

1. Verschenkt der zum Elternunterhalt Verpflichtete eine selbst genutzte, unterhaltsrechtlich als Vermögen nicht einsetzbare Eigentumswohnung und behält er sich daran einen lebenslangen Nießbrauch vor, so kann sich seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht durch einen Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB erhöhen.
2. Die Grundsätze zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit von verheirateten Kindern für den Elternunterhalt gelten auch dann, wenn beide Ehegatten ihren jeweiligen Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 186, 350 und Senatsbeschluss BGHZ 200, 157).
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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