1. Greift ein Rechtsträger mit einem Rechtsakt in die Kompetenzen einer anderen Behörde ein, die nicht in seine Organisationsstruktur eingebunden ist, so ist dies grundsätzlich als Regelung mit Außenwirkung aufzufassen und damit in der Regel ein Verwaltungsakt iSv § 35 S. 1 HmbVwVfG.
2. § 9 Hamburgisches Gesetz zur Aufsicht über die Anwendung der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften ist eine andere gesetzliche Bestimmung iSv. § 42 Abs. 2 VwGO und räumt damit jeder natürlichen oder juristischen Person – ungeachtet der Verletzung eigener Rechte – durch anderweitige gesetzliche Bestimmung eine Klagebefugnis ein.
3. § 43 Abs. 1 Satz 1 HmbJVollzDSG setzt datenschutzrechtliche Verstöße der zuständigen Behörden voraus. Diese Verstöße müssen ‚bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten‘ erfolgen. Eine Auslegung des Gesetzes ergibt, dass als Gegenstand für eine Beanstandung und anschließende Anordnung des Beklagten stets nur die Verarbeitung und Nutzung von Daten in der tatsächlich vorgenommenen Art und Weise in Betracht kommt. Die Ersetzung dieses Gegenstands durch fiktive Verarbeitungen und Nutzungen ist nicht vom Gesetz umfasst und stellt damit einen rechtswidrigen Gebrauch der gesetzlichen Befugnisse dar.
(Leitsätze der Bearbeiter)
Heft 06/2020 – Ab Seite 247
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Verwaltungsrecht – § 6 HmbRLUmsG; § 43 Abs. 1 HmbJVollzDSG
Klage gegen Löschung einer Referenzdatenbank mit biometrisch bearbeitetem Bildmaterial
Verwaltungsgericht Hamburg (Urteil vom 23.10.2019 – 17 K 203/19)
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