1. Zwar stellt nicht jeder Verstoß gegen die unionsrechtliche Vorlagepflicht einen Verstoß gegen die Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar; der gesetzliche Richter ist in diesen Fällen indes entzogen, wenn ein Gericht bei einer unvollständigen Rechtsprechung des EuGH den ihm notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen bei der Anwendung und Auslegung von Unionsrecht in unvertretbarer Weise überschreitet.
2. In Fällen der unionsrechtlichen Vorlageverpflichtung gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV muss die Auslegung und Anwendung dieser Zuständigkeitsregel des bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen.
3. Dieser den Fachgerichten zukommende Beurteilungsspielraum wird jedenfalls dann in unvertretbarer Weise überschritten, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines „acte clair“ wegen von vornherein eindeutiger Rechtslage oder eines „acte éclairé“ wegen der durch die Rechtsprechung in zweifelsfreier Weise geklärten Rechtslage willkürlich bejahen.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 06/2021 – Ab Seite 243
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Verfassungsrecht – Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; Art. 267 Abs. 3 AEUV
Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung des Rechts auf einen gesetzlichen Richter
BVerfG (Beschluss vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19)
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