Der Nachlasspfleger ist nicht berechtigt, mit Wirkung für die unbekannten Erben eine in den Nachlass des Erblassers gefallene weitere Erbschaft auszuschlagen. Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ist ein allein dem Erben bzw. seinen Rechtsnachfolgern, den Erbeserben, persönlich zustehendes Recht.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2022, Heft 06/2022
Heft 06/2022 – Ab Seite 232
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ErbR – §§ 1952, 1960 BGB
Keine Befugnis des Nachlasspflegers zur Ausschlagung der Erbschaft
BGH (Beschluss vom 16.03.2022 – IV ZB 27/21)
incl. 19% VAT