Heft 06/2022 – Ab Seite 235

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Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte – §§ 32, 33, 211, 212, 223, 224, 227 StGB
Keine Arglosigkeit bei Erpressung
BGH (Beschluss vom 18.11.2021 – 1 StR 397/21)

1. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass ein Erpresser bei der Erpressung, während er dem Opfer gegenübersteht, nicht arglos ist. Jedenfalls fehlt es nach einer wertenden Betrachtung an dem tückischen Element. Daher ist das Mordmerkmal der Heimtücke in solchen Fällen nicht gegeben.
2. Eine Erpressung stellt zwar einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff dar, aber trotzdem ist die Tötung des Erpressers nicht wegen Notwehr gerechtfertigt. Es mangelt an der Erforderlichkeit und an der Gebotenheit.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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