Die Frage, ob die Beförderung an den
Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt
ist, darf nicht allein danach beurteilt
werden, ob der Reisende diesen Ort ohne
Beeinträchtigungen erreichen kann.
Vielmehr kann auch von Bedeutung sein,
ob der Reisende davon ausgehen kann,
dass die Rückreise nach Ende des Reisezeitraums
ebenfalls ohne wesentliche
Beeinträchtigungen möglich sein wird.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)