Heft 06/2023 – Ab Seite 222

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SchuldR BT – § 823 Abs. 1 BGB, §§ 1 Abs. 1, 4 ProdHaftG
Zur deliktischen Produzentenhaftung bei einem mit Herbiziden verunreinigten Düngemittel
BGH (Urteil vom 21.03.23 – VI ZR 1369/20)

1. Im Rahmen der von § 823 Abs. 1 BGB erfassten
sog. Produzentenhaftung ist für
den Begriff des „Herstellers“ eines Produkts
nicht auf § 4 ProdHaftG abzustellen.

2. Wer ein Produkt als „Abfall“ erwirbt
und diesen Stoff dann, ohne ihn zu beoder
verarbeiten, als „EG-Düngemittel für
Ackerbau“ veräußert und für diesen Artikel
eine Produktinformation erstellt, ist
Hersteller im Sinne der Produzentenhaftung
und unterliegt damit im Rahmen des
§ 823 Abs. 1 BGB weiter reichenden Verkehrssicherungspflichten
als ein bloßer Vertriebshändler.

(Leitsätze der Bearbeiter)

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