Das Abprallen von Schnee an einer baurechtlich
genehmigten Grenzwand stellt
zwar wie eine von einer Grenzbebauung
ausgehende Lichtreflexion eine positive
Einwirkung auf das Nachbargrundstück
dar, beeinträchtigt es aber regelmäßig
nur unwesentlich im Sinne von § 906 Abs.
1 BGB. Eine andere Beurteilung ist nicht
deshalb angezeigt, weil das Dach des auf
dem Nachbargrundstück errichteten Gebäudes
nach den maßgeblichen DIN-Normen
erst infolge der Grenzbebauung einer
statischen Ertüchtigung bedarf.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)