Heft 06/2024 – Ab Seite 240

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Vermögensdelikte – §§ 239 a, 239 b, 240, 241, 249, 250, 253, 255 StGB
Zur Beschaffenheit einer Pistole für die Qualifikation des § 250 StGB
BGH (Beschluss vom 13.12.2023 – 3 StR 304/23)

Für die Tatbestandsverwirklichung des § 250 StGB (aber auch für § 244 StGB) muss die Waffe einsatzbereit sein. Dafür muss sie auch geladen sein oder es muss zumindest Munition griffbereit zur Verfügung stehen.

(Leitsatz des Bearbeiters)

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