Heft 07/2013 – Ab Seite 259

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SchuldR BT – § 812 Abs. 1 S.2, 2.Var. BGB
Zweckverfehlungskondiktion des Erben bei Zweckverfehlung nach Versterben des Berechtigten?
BGH (Urteil vom 22.03.2013 – V ZR 28/12)

Der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung (hier: Leistung in Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs infolge Erbeinsetzung) ist auch dann vererblich, wenn der bezweckte Erfolg wegen des Versterbens des Leistenden vor dem Leistungsempfänger nicht eintreten kann. In diesem Fall entsteht der Anspruch endgültig erst, wenn der Leistungsempfänger anderweitig über das Eigentum verfügt oder stirbt.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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